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Sozialtarif Strom: Wer 6 Cent zahlt und was er wirklich spart

Das Wichtigste in Kürze
  • Seit 1. April 2026 zahlen Haushalte mit Befreiung vom ORF-Beitrag für bis zu 2.900 kWh im Jahr 6 Cent netto je kWh Energiepreis, die Grundpauschale des Vertrags eingeschlossen. Wer nur wegen Studien- oder Schülerbeihilfe befreit ist, bekommt ihn nicht.
  • Netzentgelte, Steuern und Abgaben bleiben voll bestehen. Beim durchschnittlichen Arbeitspreis von rund 14 Cent spart ein Haushalt mit 2.500 kWh rund 200 Euro netto im Jahr.
  • Für Verbrauch über 2.900 kWh gilt ein Preisdeckel, den die E-Control jedes Quartal aus Börsenpreisen berechnet: im vierten Quartal 2026 19,89 Cent, im zweiten Quartal waren es 8,85 Cent.
  • Einen Antrag beim Lieferanten gibt es nicht, ein Wechsel ist nicht nötig: Die OBS meldet den Anspruch. Ab Jänner 2027 steigen die 6 Cent mit dem Pensions-Anpassungsfaktor, voraussichtlich auf rund 6,2 Cent.
Sozialtarif Strom: Wer 6 Cent zahlt und was er wirklich spart

Was der Sozialtarif deckelt und was nicht

Der Sozialtarif ist kein eigener Stromtarif, sondern ein gesetzlicher Preisdeckel innerhalb des bestehenden Vertrags. Festgelegt ist er in § 36 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, das Kernstück des neuen ElWG für Haushalte mit wenig Geld. Seit 1. April 2026 gilt:

  • 6 Cent netto je kWh Energiepreis, mit 20 Prozent Umsatzsteuer 7,2 Cent.
  • Das gilt für ein Kontingent von 2.900 kWh im Jahr, verteilt gleichmäßig über das Abrechnungsjahr.
  • Laut OBS ist die Grundpauschale des Liefervertrags im Deckel enthalten, sie fällt für das Kontingent also nicht extra an.
  • Haushalte mit mehr als drei gemeldeten Personen bekommen für die vierte und jede weitere Person 52,50 Euro pro Jahr gutgeschrieben.

Was der Sozialtarif nicht berührt: Netzentgelte, Elektrizitätsabgabe, Förderbeiträge und die Umsatzsteuer darauf. Die E-Control weist eigens darauf hin, dass diese Bestandteile immer zu zahlen sind. Die Rechnung sinkt deshalb spürbar, Netz und Abgaben bleiben aber ein fixer Block, an dem der Sozialtarif nichts ändert.

Das Gesetz läuft mit 30. März 2036 aus. Der Tarif ist also auf zehn Jahre angelegt.

Wer Anspruch hat

Begünstigt ist ein Haushalt, wenn er vom ORF-Beitrag befreit ist. Eine eigene Einkommensprüfung für den Strom gibt es nicht, die Befreiung ist die Eintrittskarte. Für sie braucht es zwei Dinge.

Erstens eine Anspruchsgrundlage. Laut oesterreich.gv.at zählen dazu unter anderem Pensionen, Pflegegeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Mindestsicherung, die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigung sowie Gehörlosigkeit oder schwere Hörbehinderung. Studien- und Schülerbeihilfe berechtigen zwar zur ORF-Befreiung, aber nicht zum Sozialtarif: § 36 Abs. 2 nimmt genau diese Grundlage aus.

Zweitens ein niedriges Haushaltseinkommen. Das Nettoeinkommen aller Personen im Haushalt darf die Befreiungsrichtsätze nicht übersteigen, die sich an der Ausgleichszulage orientieren. Die OBS nennt seit 1. Jänner 2026 diese Grenzen:

Personen im HaushaltEinkommensgrenze netto pro Monat
1 Person1.465,40 €
2 Personen2.311,81 €
jede weitere Person+ 226,11 €

Abgezogen werden unter anderem ein Wohnkostenbeitrag von pauschal 500 Euro im Monat, bei höherer Miete der tatsächliche Betrag, sowie außergewöhnliche Belastungen wie Pflegekosten. Wer knapp über der Grenze liegt, sollte deshalb nicht vorschnell aufgeben: Eine Pensionistin mit 1.700 Euro netto und 550 Euro Miete liegt nach Abzug der Wohnkosten bei 1.150 Euro und damit deutlich darunter.

Laut OBS haben Mitte März 2026 rund 300.000 befreite Haushalte ein Schreiben zum Sozialtarif bekommen.

Was der Sozialtarif in Euro bringt

Die Ersparnis ist der Abstand zwischen Ihrem bisherigen Energiepreis und 6 Cent, mal dem Verbrauch bis 2.900 kWh. Wer einen teuren Vertrag hat, profitiert also am meisten. Das Rechenbeispiel geht von rund 14 Cent netto aus, dem durchschnittlichen Arbeitspreis für Haushalte, den die Regierung im September 2026 bei der Vorstellung der neuen Strompreisbremse nannte. Die Grundpauschale ist nicht eingerechnet und kommt als Ersparnis noch dazu:

HaushaltVerbrauch im Jahrdavon zu 6 CentErsparnis netto
1 Person, Wohnung1.500 kWh1.500 kWh120 €
2 Personen2.500 kWh2.500 kWh200 €
3 Personen3.500 kWh2.900 kWh232 €
5 Personen4.500 kWh2.900 kWh232 € plus 105 € Pauschale

Mit Umsatzsteuer ist die Ersparnis beim Energiepreis jeweils um ein Fünftel höher, für den Zweipersonenhaushalt also 240 Euro. Bei einem Arbeitspreis von 12 Cent schrumpft sie auf 150 Euro netto, bei 20 Cent wächst sie auf 350 Euro. Welche Mengen für welche Haushaltsgröße typisch sind, steht beim Stromverbrauch im Haushalt.

Eine Folge daraus wird gern übersehen: Wer den Sozialtarif bekommt, hat beim Anbieterwechsel für das Kontingent nichts mehr zu gewinnen, weil jeder Lieferant ohnehin 6 Cent verrechnen muss. Ein Wechsel lohnt sich nur noch für den Verbrauch über 2.900 kWh und für die Konditionen außerhalb des Energiepreises.

Über 2.900 kWh: der Deckel, der jedes Quartal wandert

Für den Verbrauch über dem Kontingent zahlen Sie Ihren Vertragspreis, höchstens aber den sogenannten oberen Referenzwert. Ihn berechnet die E-Control am Ende jedes Quartals aus den Börsenpreisen für das Folgequartal, gewichtet zu 80 Prozent Grundlast und 20 Prozent Spitzenlast. Liegt Ihr Vertragspreis darunter, bleibt es beim Vertragspreis.

QuartalOberer Referenzwert netto
2. Quartal 20268,85 Cent je kWh
3. Quartal 202610,18 Cent je kWh
4. Quartal 202619,89 Cent je kWh

Die Werte stammen von der E-Control und zeigen, wie stark der Deckel schwankt. Im zweiten und dritten Quartal 2026 lag er klar unter dem durchschnittlichen Arbeitspreis von rund 14 Cent. Berechtigte Haushalte zahlten damit auch über dem Kontingent meist nur 8,85 beziehungsweise 10,18 Cent. Für das vierte Quartal haben die Terminpreise an der Börse deutlich angezogen, der Deckel liegt bei fast 20 Cent und greift nur noch bei teuren Verträgen.

Fiele der Referenzwert einmal unter 6 Cent, gälte in diesem Quartal der niedrigere Wert für den gesamten Verbrauch. Auch das folgt aus § 36 Abs. 3.

Wo der Sozialtarif nicht gilt

  • Nur Strom, nur Hauptwohnsitz. Gas, Fernwärme, Pellets oder Heizöl sind nicht erfasst, ebenso wenig ein Zweitwohnsitz.
  • Nur Zählpunkte mit Standardlastprofil. Das Gesetz knüpft an die standardisierten Lastprofile an. Laut EVN fallen darunter die Profile für Haushalt und Landwirtschaft, nicht aber ein eigener Zähler für unterbrechbaren Nachtstrom: Dort gilt nur der obere Referenzwert als Deckel, ohne 6-Cent-Kontingent.
  • Nicht für Studien- und Schülerbeihilfe als einzige Anspruchsgrundlage, siehe oben.

Für Menschen, die auf stromintensive medizinische Geräte wie Beatmungs- oder Heimdialysegeräte angewiesen sind, erlaubt § 36 Abs. 8 einen zusätzlichen Pauschalbetrag. Er gilt erst, wenn das Wirtschaftsministerium ihn per Verordnung festlegt.

So kommt der Tarif auf die Rechnung

Den Weg regelt das Gesetz in § 37 und § 38. Der Ablauf in der Praxis:

  1. Befreiung bei der OBS. Den Antrag stellen Sie bei der ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS. Der Kombi-Antrag prüft ORF-Befreiung, Sozialtarif, Telefonzuschuss und EAG-Befreiung in einem.
  2. Zählpunktnummer angeben. Die OBS braucht die 33-stellige Nummer, die mit AT beginnt. Sie steht auf der Stromrechnung oder im Vertrag, nicht auf dem Zähler selbst. Wer schon befreit war und sie nicht angegeben hatte, wurde von der OBS schriftlich aufgefordert, sie nachzureichen.
  3. Meldung an den Lieferanten. Die OBS übermittelt Zählpunkt, Anspruchsdauer und eine allfällige Personenpauschale an Ihren Lieferanten. Das kann laut OBS einige Wochen dauern.
  4. Verrechnung ab dem nächsten Monatsersten. Der Lieferant muss den Tarif ab dem Monatsersten nach der Meldung berücksichtigen, gesondert auf der Rechnung ausweisen und die Teilbeträge bis zur nächsten Fälligkeit anpassen. Rückwirkend gibt es nichts.

Wer monatlich abgerechnet wird, muss mit einer Umstellung rechnen: Laut E-Control darf der Lieferant auf Jahresabrechnung wechseln, damit das ganze Kontingent verrechnet werden kann.

Zwei Punkte verlangen selbst Aufmerksamkeit. Bei einem Lieferantenwechsel leitet die OBS die Information laut § 37 Abs. 2 auf Ihr Verlangen an den neuen Lieferanten weiter. Fragen Sie danach, statt darauf zu warten. Und die Befreiung läuft höchstens fünf Jahre. Die OBS kündigt das Ende an, ohne Folgeantrag endet auch der Sozialtarif. Ändert sich die Zahl der Personen im Haushalt, ist das der OBS zu melden.

Der zweite Hebel: die EAG-Befreiung

Neben dem Sozialtarif gibt es für dieselbe Gruppe eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, also von Förderpauschale und Förderbeitrag auf der Netzrechnung. Sie kommt nicht automatisch mit der ORF-Befreiung. Im Kombi-Antrag der OBS sind dafür eigene Punkte auszufüllen. Wer schon befreit ist, kann sie laut E-Control mit einem eigenen Formular und einer Kopie der letzten Stromjahresrechnung nachholen. Der Sozialtarif senkt den Energiepreis, die EAG-Befreiung einen Teil der Netzseite. Zusammen bringen sie mehr als jeder für sich.

Wer die Rechnung bezahlt

Die Kosten tragen die Stromlieferanten gemeinsam, aufgeteilt nach ihrem Anteil an der Strommenge für Haushalte. § 38 ElWG begrenzt das auf 60 Millionen Euro im Jahr, ab 2027 jährlich valorisiert. Für ihren Aufwand bekommen die Lieferanten 35 Euro pro beliefertem Haushalt und Jahr, die ebenfalls aus diesem Topf kommen. Weiterverrechnen an andere Kunden dürfen sie die abgegoltenen Kosten nicht.

Wie schnell der Topf schrumpft, hängt am Börsenpreis. Gestützt wird die Differenz zwischen oberem Referenzwert und 6 Cent. Im vierten Quartal 2026 sind das 13,89 Cent je kWh, für einen Haushalt, der sein Vierteljahreskontingent von 725 kWh ausschöpft, rund 100 Euro. Würden alle rund 300.000 angeschriebenen Haushalte das tun, wäre in diesem einen Quartal die Hälfte des Jahresbudgets verbraucht.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 6 vorgesorgt: Zeichnet sich ab, dass die 60 Millionen nicht reichen, muss der Wirtschaftsminister gemeinsam mit dem Finanzminister die Werte per Verordnung anpassen, also etwa den Preis oder das Kontingent. Reicht auch das nicht, kann der Bund nach Maßgabe des Budgets Mittel zuschießen. 6 Cent und 2.900 kWh sind damit kein fixes Versprechen: Reicht das Budget nicht, können beide per Verordnung geändert werden.

Ab 2027: rund 6,2 Cent

Die 6 Cent sind nicht fix. Ab 1. Jänner 2027 werden sie jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG multipliziert, demselben Faktor, der für die Pensionen herangezogen wird. Für 2027 hat die Sozialministerin dem Ministerrat am 14. Oktober 2026 einen Anpassungsfaktor von 1,034 vorgeschlagen. Wird er so verordnet, steigt der Sozialtarif auf rund 6,2 Cent netto je kWh und das Kostenbudget der Lieferanten auf 62,04 Millionen Euro. Das Kontingent von 2.900 kWh und die Personenpauschale wachsen nicht mit.

Wer mit dem Geld trotzdem nicht auskommt, findet weitere Hilfen im Überblick zu Energiearmut und Heizkostenzuschuss. Beim Verbrauch selbst setzen die Tipps zum Stromsparen im Haushalt an.

Häufige Fragen

Muss ich den Sozialtarif beantragen?

Nicht beim Stromlieferanten. Voraussetzung ist eine Befreiung vom ORF-Beitrag, die bei der OBS beantragt wird. Liegt der OBS Ihre Zählpunktnummer vor, meldet sie den Anspruch direkt an den Lieferanten.

Muss ich dafür den Stromanbieter wechseln?

Nein. Jeder Lieferant, der Haushalte beliefert, muss den Sozialtarif verrechnen. Ihr Vertrag bleibt bestehen, nur der Energiepreis wird für das Kontingent auf 6 Cent gedeckelt.

Bekommen Studierende den Sozialtarif?

Nicht, wenn sie nur wegen Studien- oder Schülerbeihilfe vom ORF-Beitrag befreit sind. Diese Anspruchsgrundlage hat der Gesetzgeber ausgenommen. Gilt eine andere Grundlage, etwa Pflegegeld oder Mindestsicherung, besteht Anspruch.

Was zahle ich für Strom über 2.900 kWh?

Ihren Vertragspreis, höchstens aber den oberen Referenzwert, den die E-Control jedes Quartal festlegt. Im vierten Quartal 2026 liegt er bei 19,89 Cent netto je kWh.

Gibt es den Sozialtarif rückwirkend?

Nein. Der Lieferant verrechnet ihn ab dem Monatsersten, der auf die Meldung der OBS folgt. Wer die Zählpunktnummer spät nachreicht, verliert die Monate dazwischen.

Gilt der Sozialtarif auch für Gas oder Fernwärme?

Nein. Er gilt nur für Strom am Hauptwohnsitz. Für Heizkosten gibt es eigene Zuschüsse der Bundesländer.