Energiewirtschaft

Netzanschlussentgelt: Was sich bei Hausanschluss, PV-Anlage und Baustrom ändert

Das Wichtigste in Kürze
  • Das Netzanschlussentgelt besteht aus einem aufwandsorientierten Anteil für die Anschlussleitung und einem pauschalen Anteil je kW für den Netzausbau. Es fällt einmalig an, wenn ein Anschluss errichtet oder die Leistung erhöht wird.
  • Bestehende Haushaltsanschlüsse gelten als mit mindestens 10 kW erworben, auch wenn vertraglich nur 4 kW vereinbart waren. Erst darüber wird beim Nachrüsten von Wallbox oder Wärmepumpe ein pauschaler Anteil fällig.
  • Einspeiser zahlen erstmals einen pauschalen Anteil. Photovoltaikanlagen bis 15 kW, für die am Anschluss nichts umgebaut werden muss, sind davon befreit.
  • Für Baustrom wählen Sie zwischen 50 Prozent Aufschlag auf das Netznutzungsentgelt und dem sofortigen pauschalen Anteil, der dann voll auf den endgültigen Hausanschluss angerechnet wird.
Netzanschlussentgelt: Was sich bei Hausanschluss, PV-Anlage und Baustrom ändert

Zwei Teile statt zwei Entgelte

Wer bisher einen Stromanschluss herstellen oder vergrößern ließ, zahlte zwei Beträge: das Netzzutrittsentgelt für die Leitung zum Haus und das Netzbereitstellungsentgelt für die Kapazität im Netz dahinter. Ab 2027 heißt das Ganze Netzanschlussentgelt und besteht laut § 14 der neuen Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung aus zwei Teilen:

  • Aufwandsorientierter Anteil (AWA): die tatsächlichen Kosten für Anschlussleitung, Tiefbau und unmittelbare Anschlussarbeiten, zu marktüblichen Preisen. Er folgt dem Prinzip des bisherigen Netzzutrittsentgelts.
  • Pauschaler Anteil (PA): ein Betrag je Kilowatt für den bereits erfolgten und künftigen Netzausbau. Laut E-Control ersetzt er im Wesentlichen das Netzbereitstellungsentgelt und berücksichtigt erstmals auch den Ausbau in den vorgelagerten Netzebenen.

Beide Teile zahlen Sie einmalig: beim ersten Anschluss oder wenn Anschluss oder Netzzugang geändert werden. Maßgeblich ist jeweils die netzwirksame Leistung, also die Leistung, die der Anschluss dem Netz abverlangen darf. Mit den laufenden Netzkosten, also dem neuen Leistungspreis auf der Stromrechnung, hat das Netzanschlussentgelt nichts zu tun.

Wie viel Euro je Kilowatt der pauschale Anteil kostet, steht erst in der Tarifverordnung, die für Dezember 2026 angekündigt ist. Festgelegt wird er je Netzebene und Netzbereich, auch mehrere Tarifstufen sind erlaubt.

Der aufwandsorientierte Anteil: Pauschale mit Obergrenze

Für Anschlüsse im Niederspannungsnetz sieht § 16 standardisierte Kostensätze vor, sofern der Anschlusspunkt im öffentlichen Netz auf derselben Netzebene liegt, getrennt nach Kleinstanschluss, Anschluss bis 50 kW und Anschluss über 50 kW. Mit dem Kostensatz ist der aufwandsorientierte Anteil vollständig abgegolten. Nur wenn die tatsächlichen Kosten den Kostensatz um mehr als 25 Prozent übersteigen, verrechnet der Netzbetreiber den darüber liegenden Betrag gesondert. Für Bauherren heißt das: Statt einer offenen Einzelabrechnung gibt es in der Regel einen bekannten Preis.

Zwei Regeln senken den Betrag zusätzlich. Übernehmen Sie in Abstimmung mit dem Netzbetreiber einen Teil der Arbeiten selbst, etwa die Künette auf dem eigenen Grund, wird das angerechnet. Und wer an einem bestehenden Anschluss nur die Leistung erhöht oder erstmals einspeist, zahlt keinen aufwandsorientierten Anteil, solange an der Anschlussanlage nichts umgebaut werden muss.

Bestehende Häuser: 10 kW gelten als erworben

Die wichtigste Regel für Hausbesitzer steht in den Übergangsbestimmungen. Für Haushaltsanschlüsse, die vor 2027 errichtet oder vereinbart wurden, gilt laut § 34 der höchste dieser drei Werte als bereits erworbene Leistung:

  • 10 kW,
  • die per 31. Dezember 2026 vertraglich vereinbarte netzwirksame Leistung,
  • der Mittelwert der zwei höchsten monatlichen Viertelstundenwerte des Jahres 2026, falls es keine Messwerte gibt jener aus 2027.

Die E-Control begründet das in den Erläuterungen offen: Vereinbart sind bei Haushalten regelmäßig 4 kW, gemessen wird aber oft deutlich mehr. Ohne die Untergrenze müssten Netzbetreiber nach Einführung der Leistungsmessung reihenweise pauschale Anteile nachverrechnen, obwohl sie ohnehin mit mehr gerechnet und entsprechende Vorzählersicherungen eingebaut haben.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Wallbox oder Wärmepumpe nachzurüsten, kostet erst dann einen pauschalen Anteil, wenn die netzwirksame Leistung dadurch über 10 kW steigt, oder über den höheren Wert, den Sie schon erworben haben. Eine Überschreitung allein führt laut § 18 Abs. 3 nur dann zu einer Nachverrechnung, wenn die Allgemeinen Netzbedingungen das vorsehen. Die Erläuterungen denken dabei an wiederholte oder gravierende Überschreitungen, nicht an einen einmaligen Ausreißer. Wie sich die Leistung mit Lastmanagement niedrig halten lässt, steht bei den Wallbox-Kosten.

Ausgenommen von der 10-kW-Regel sind Kleinstanschlüsse und Anschlüsse, die Ende 2026 unterbrechbar waren. Für Letztere gibt es mit der flexiblen Entnahme einen eigenen Nachfolger.

Erworbene Leistung bleibt am Standort. Sie lässt sich nach § 20 nicht auf eine andere Adresse übertragen, und wer seinen Netzzugang verliert, bekommt den pauschalen Anteil nicht zurück. Für das alte Netzbereitstellungsentgelt gilt eine Übergangsfrist: Eine Rückerstattung nach altem Recht ist noch möglich, wenn die dreijährige Verringerung der Leistung oder die Stilllegung vor dem 1. Jänner 2030 abgeschlossen ist.

PV-Anlagen: erstmals ein Beitrag zum Netzausbau

Einspeiser haben bisher weder ein Netzbereitstellungsentgelt noch einen pauschalen Anteil gezahlt, halten die Erläuterungen fest. Das ändert sich: Das Netzanschlussentgelt gilt ausdrücklich für Entnehmer und Einspeiser. Für eine typische Dachanlage bleibt es trotzdem meist bei null:

  • Bis 15 kW ohne Umbau befreit. Photovoltaikanlagen bis 15 kW netzwirksamer Leistung, für die am Anschluss nichts umgebaut werden muss, zahlen keinen pauschalen Anteil (§ 18 Abs. 6) und mangels Umbau auch keinen aufwandsorientierten.
  • Ein Viertel der Gegenrichtung zählt. Für größere Anlagen wird eine vorhandene Bezugsleistung zu 25 Prozent angerechnet. Bei 10 kW Bezug und einer 20-kW-Anlage fällt der pauschale Anteil für 17,5 kW an.
  • Rabatt für netzfreundliche Anschlüsse. Wer einen dauerhaft flexiblen Netzzugang in Einspeiserichtung vereinbart oder einen systemdienlichen Standort nutzt, bekommt einen prozentuellen Abschlag. Fallen die Voraussetzungen später weg, wird nachverrechnet.

Umgekehrt zählen Einspeiserechte, die vor 2027 oder über die 15-kW-Befreiung kostenlos erworben wurden, nicht mit, wenn später die Bezugsleistung erhöht wird. Wie die Anmeldung einer Anlage abläuft, beschreibt der Ablauf zum PV-Netzanschluss.

Baustrom: Aufschlag oder Vorauszahlung

Für temporäre Anschlüsse, also Anschlüsse für höchstens fünf Jahre, schafft § 29 eine eigene Regel. Sie betrifft vor allem den Baustrom beim Hausbau, aber auch Anschlüsse, die einmalig für einen Zeitraum gebraucht werden. Sie haben die Wahl:

VarianteWas Sie zahlenSinnvoll, wenn
AufschlagNetznutzungsentgelt plus 50 % für die gesamte Bestandsdauerder Anschluss nur kurz besteht und kein Hausanschluss folgt
Vorauszahlungpauschaler Anteil für die netzwirksame Leistung, reguläres Netznutzungsentgeltder Baustrom in einen endgültigen Hausanschluss übergeht

Der Clou der zweiten Variante steht in § 29 Abs. 4: Die für den Baustrom bezahlte Leistung wird auf den unmittelbar folgenden endgültigen Anschluss voll angerechnet. Wer ohnehin baut, zahlt den pauschalen Anteil also nur einmal und spart sich den Aufschlag. Den pauschalen Anteil können Sie auch später entrichten, ab dann gilt das reguläre Netznutzungsentgelt.

Übergang: Wer vor 2027 unterschreibt

Die neuen Regeln gelten für Netzanschluss- und Netzzugangsverträge, deren Angebot oder Annahme durch den Netzbetreiber ab 1. Jänner 2027 erfolgt. Für frühere Verträge bleiben laut Erläuterungen Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt nach altem Recht, solange der Vertrag nicht geändert wird. Ob das für ein Bauprojekt günstiger ist, lässt sich erst sagen, wenn die Tarifverordnung die neuen Beträge nennt. Um Preissprünge zu vermeiden, darf sie für Anschlüsse ab 2027 Rabattstufen beim pauschalen Anteil vorsehen.

Wechselt ein Anschluss die Netzebene, etwa beim Umstieg eines Betriebs auf einen eigenen Trafo, zahlt der Netzbenutzer die Differenz zwischen bereits geleistetem pauschalen Anteil oder Netzbereitstellungsentgelt und dem neuen Betrag nach. Was die Reform für die laufende Rechnung bedeutet, steht bei den Netzkosten in Österreich, den Überblick über alle Neuerungen gibt die E-Control.

Häufige Fragen

Ab wann gilt das neue Netzanschlussentgelt?

Für Netzanschluss- und Netzzugangsverträge, deren Angebot oder Annahme durch den Netzbetreiber ab 1. Jänner 2027 erfolgt. Für frühere Verträge bleiben Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt nach altem Recht, solange der Vertrag nicht geändert wird.

Wie hoch ist der pauschale Anteil?

Er wird in Euro je kW je Netzebene und Netzbereich in der Tarifverordnung festgelegt, die für Dezember 2026 angekündigt ist. Dort können auch Rabattstufen vorgesehen werden, um Preissprünge gegenüber dem bisherigen Netzbereitstellungsentgelt zu vermeiden.

Muss ich für meine Wallbox ein Netzanschlussentgelt zahlen?

Nur wenn die netzwirksame Leistung Ihres Anschlusses dadurch über den bereits erworbenen Wert steigt. Bei bestehenden Haushaltsanschlüssen sind das mindestens 10 kW. Muss am Anschluss nichts umgebaut werden, fällt auch kein aufwandsorientierter Anteil an.

Kostet der Anschluss meiner PV-Anlage künftig etwas?

PV-Anlagen bis 15 kW netzwirksamer Leistung sind vom pauschalen Anteil befreit, wenn am bestehenden Anschluss nichts umgebaut werden muss. Größere Anlagen zahlen den pauschalen Anteil, wobei ein Viertel der vorhandenen Bezugsleistung angerechnet wird.

Bekomme ich mein Netzbereitstellungsentgelt zurück?

Eine Rückerstattung nach altem Recht ist weiter möglich, wenn die dauerhafte Verringerung der Leistung über drei Jahre oder die Stilllegung des Anschlusses vor dem 1. Jänner 2030 abgeschlossen ist.